Nasse Keller? Es regnet rein? Ihr Kunde will nicht zahlen?

Wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch bei der Sicherung der entstandenen Schäden durch kompetente Bausachverständige; sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren. Nur so können Sie kurzfristig Abhilfe schaffen. Auch für säumige Kunden helfen wir bei der Durchsetzung Ihrer Handwerkerleistungen, sei es durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder aber ein streitiges Klageverfahren. Gegebenenfalls können Ihre Forderungen rechtzeitig mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek belegt werden.

ACHTUNG!:

Seit dem 1. Januar 2018 ist das reformierte Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Es trifft Bauunternehmen sowie Handwerksbetriebe zugleich. Wesentliche Änderungen sind insbesondere die Einführung einer Zielfindungsphase, verbindliche Angaben zur Bauzeit, Regeln über nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang, Neuregelung der Abnahme, Neuregelung der Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Neuregelung des Widerrufsrechts des Verbrauchers.

Gemäß § 650 l BGB kann der Verbraucher einen Bauvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung widerrufen. Wenn diese Widerrufsbelehrung fehlt, besteht das Widerrufsrecht 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss fort.

Eine weitere Neuerung ist, dass zwingend ein Einigungsverfahren einer gerichtlichen Durchsetzung vorgeschaltet ist. Die Parteien müssen sich zukünftig entweder einvernehmlich verständigen oder aber einen Sachverständigen mit der Klärung von strittigen Fragen beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen werden in diesem Fall von jeder Partei zur Hälfte getragen.

Auch bei den Abschlagszahlungen gibt es Neuerungen. Diese dürfen gegenüber Verbrauchern maximal bis zu 90 % der vereinbarten Vergütung verlangt werden.

Neu ist auch, dass die vereinbarte Vergütung des Bauvertrages fällig wird, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat und der Bauunternehmer dem Besteller eine prüffähige Rechnung gestellt hat. In dieser prüffähigen Schlussrechnung ist eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten.

Kleinunternehmen und Handwerksbetriebe werden besser gestellt. Auch Regressfälle für Handwerker werden deutlich entschärft. Es bestand das Dilemma der Handwerksbetriebe häufig darin, dass bei Mängelansprüchen des Bestellers auf den Handwerker erhebliche zusätzliche Arbeitsleistungen warteten, für die er keine Vergütung verlangen konnte. Diese Kosten kann er in Zukunft in vielen Fällen auf seinen Lieferanten abwälzen.

Zögern Sie nicht – sei es als Verbraucher oder Handwerker – uns auf die Neuerungen des Bauvertragsrechts anzusprechen.

In Zukunft sollen durch die Einrichtung spezialisierter Baukammern bei den Landgerichten die Bauprozesse erheblich beschleunigt werden. Ob die Reformen allerdings zu dem von dem Gesetzgeber gewünschten Ergebnis führen, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen.

 

Ihr Ansprechpartner: Volker Mester