Keine Nutzungsausfallentschädigung bei beschränktem Fahrvergnügen

Einem Unfallgeschädigten steht während der Reparaturzeit eines beschädigten Porsche keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn ihm ein Ford als Zweitfahrzeug zur Verfügung steht; auf eine Einschränkung des Fahrvergnügens kann er sich nicht berufen.

OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 21.07.2022 – 11 U 7/21

Haftungsverteilung bei Kollision des Überholens mit Kolonnen-Ausscherer

  1. Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen, erkennbar wird.
  2. Das Überholen einer großen Kolonne von 9-10 Fahrzeugen, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht zu einem Mitverschulden. Gegebenenfalls kommt jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr zum Ansatz.
  3. Verletzt der aus der Kolonne Abbiegende seine Pflichten aus § 9 I StVO und kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, trifft den Abbiegenden die überwiegende Haftung (vorliegend 75%).

OLG Celle Urteil vom 08.06.2022 – 14 U 118/21

Keine Ersatzpflicht der Vorverkaufsstelle bei pandemiebedingt abgesagtem Konzert

  1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.
  2. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g II Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g I BGB beseht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.
  3. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträglich Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines aufgrund der Covid-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbot abgesagt werden muss.
  4. Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar

BGH Urteil vom 13.07.2022 – VIII ZR 317/21

Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei Verkehrsunfallregulierung erforderlich

Mit einem bemerkenswerten Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.01.2020 ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, weil es die – zutreffende – Auffassung vertritt, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht von der Stadt Frankfurt auf private Dienstleister abgewälzt werden darf. Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat insoweit in den Medien Niederschlag gefunden, weil hierdurch Knöllchen im Wert von mehreren Million Euro letzten Endes wertlos geworden sind.

Die grundlegende Entscheidung betrifft aber nicht nur Parkverstöße, sondern beispielsweise auch die Fälle, in denen Behörden die Geschwindigkeitsmessung privaten Dienstleistern überlassen. Hier zeigt sich wieder einmal, dass insbesondere auch bei Bußgeldverfahren die Einschaltung eines Anwaltes ausgesprochen sachgerecht sein kann, da nur mit Vollmacht versehene Anwälte überhaupt Akteneinsicht in die Bußgeldakte erhalten und so derartige Missstände aufklären können.

OLG Frankfurt, 03.01.2020 – 2 Ss OWi 963/18

Keine Unverhältnismäßigkeit bei Schimmelbefall

Hat ein Wasserschaden zur Folge, dass Innenräume mit Schimmel befallen sind, ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber zur Nachbesserung verpflichtet, ohne sich darauf berufen zu können, die Nachbesserungskosten wären unverhältnismäßig hoch. Denn Schimmelpilze in Innenräumen stellen ein Gesundheitsrisiko dar.

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2019 – 1 U 116/18

Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung

KSchG §§ 1, 2, 4, 6, 7; BGB §§ 145, 623

Hat der Arbeitsnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG erhebt und den Antrag später entsprechend § 4 S. 2 KSchG fasst.

BAG, Urteil vom 21.05.2019 – 2 AZR 26/19

LG Wuppertal: Vorfahrtsverstoß trotz Fahrstreifenwechsel

StVO §§8 II, 7 V; StVG §71

Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich bei mehreren Fahrstreifen auf die gesamte Breite der Fahrbahn, so dass der Wartepflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen darf, das der Vorfahrtsberechtigte seine gewählte Fahrspur einhält bzw. nicht wechselt und bei einer Kollision im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einbiegen für die Unfallfolgen mangels nachgewiesenen Pflichtverstoßes des Vorfahrtsberechtigten allein haftet.

LG Wuppertal, Urteil vom 12.06.2018 – 9 S 42/18, BeckRS 2018, 26089

 

LG Kiel: Uncool bleibt uncool – Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nach wie vor nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens

StVO §§ 7,9,17,18; VVG §155 I 1; BGB §§823 I, 254 I; StVO §§ 8,9 V In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung zum Tragen eines Schutzhelms ist der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers , der infolge einer Vorfahrtsverletzung eines Kfz-Fahrers unter anderem Kopfverletzungen erlitten hat, auch weiterhin grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß §§ 9 StVG, 254 I BGB zu kürzen.

  1. Abgesehen davon kann, indem ausweislich einer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen auch im Jahr 2017 über alle Altersgruppen hinweg lediglich 19% der Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen einen Schutzhelm tragen, nach wie vor nicht von einer hinreichenden Akzeptanz des Tragens eines Fahrradhelms im Straßenverkehr gesprochen werden.

LG Kiel, Urteil vom 18.12.2018 – 12 O 177/18, BeckRS 2018, 34544

Fehlerhafte Gründe bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

OWiG §§ 79 III, 80a I

  1. Die Gründe einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung weisen einen Rechtsfehler auf, wenn der vom Messergebnis vorgenommene Toleranzabzug nicht mitgeteilt wird.
  2. Erfolgt die Messung mittels des ProVida-Systems durch Nachfahren mit eine, Motorrad, so liegt nur dann eine Messung im standardisierten Verfahren vor, wenn sie im Geradeausfahren in aufrechter Haltung erfolgt.

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2019 – 2 RB 10/18

Feststellung eines Handyverstoßes bei fehlender Erinnerung des Zeugen

StVO § 23 Ia, 71 I, StPO § 261

  1. Auch bei fehlender Erinnerung des Zeugen kann dessen Ordnungswidrigkeitenanzeige im Rahmender Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sofern diese konkrete und detaillierte Beschreibungen des wahrgenommenen Geschehens enthält und der Zeuge für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt.
  2. Aus dem Halten eines Mobiltelefons in typische Filmaufnahmehaltung in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges kann darauf geschlossen werden, dass damit das andere Fahrzeug gefilmt oder fotografiert wird.

AG Catrop-Rauxel, Urteil vom 29.01.2019 – 6 OWi-267 Js Owi 1998/18-313/18

Fehlen von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung – Recht auf faires Verfahren

SaarlVerf Art. 14 III, 20, 60 I; EMRK Art. 6 III

Fehlt es bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein standardisiertes Messverfahren (hier: durch das Messgerät Trafficstar S 350) an Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang und vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeuges und eines Fahrers stützen, so wird das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren in seiner Ausprägung als Recht auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn sich ein Betroffener – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wendet und eine Fehlen von Rohmessdaten rügt.

SaarlVerfGH, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17

Keine fiktive Abrechnung des Leasingnehmers ohne Zustimmung des Leasinggebers

BGB §§ 823 I, 249 II 1, 903; ZPO § 253 II Nr. 2

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 II 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

BHG, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17

Verbotene Handybenutzung durch bloßes „In-der-Hand-halten“

StVO §§ 23 Ia, 49 I Nr. 22

Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Ia StVO n.F.

Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 – S Ss (OWi) 201/18

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Entsendet der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

BAG; Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17

Versteuerung einer Entschädigung für die Überspannung eines Grundstückes mit einer Stromleitung

EStG §§ 21 I 1 Nr. 1, 22 Nr. 3

Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften

BFH, Urteil vom 02.07.2018 – IX R 31/16

Arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

ArbGG §§ 72 I 1 u. 2, 64 III a 1; BGB § 626 I u. II; ZPO §§ 139 II, 286 I, 559 II

  1. Nach § 626 I BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 I BGB vorliegt, beurteilt sich für arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig ausgesprochene außerordentliche Kündigungen nach denselben Maßstäben.
  1. Ist ein/eine ArbeitnehmerIn infolge einer Erkrankung für unabsehbare Zeit nicht in der Lage, die vertragliche geschuldete Arbeit zu verrichten, kann dies geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann unter solchen Umständen für die eine wie auch für die andere Seite dafür Sorge tragen, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Seiten zumutbaren Art und Weise aufrechterhalten werden kann. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

BAG, Urteil vom 22.03.2018 – 8 AZR 190/17

Falsche Namensnennung bei Telefonat zum Abschluss eines Vertrages – Namensgabe

BGB § 312 a I; UWG §§ 3 a, 5 I 1 u. 2 Nr. 3, 8 I 1 u. III Nr. 1, 12 I 1; RL 2011/83/EU Art. 8 V

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a I BGB muss nur die Identität des Unternehmens sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.

BGH, Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 244/16

Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

ZPO §§ 284, 286; BDSG §§ 6 b, 28

  1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
  2. Die Verwertung von so genannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17

Mieterhöhungsverlangen unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens

GG Art. 14; BGB §§ 558 a, 558 b; MHG § 2

  1. Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angabe über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen.
  2. Nach dieser Maßgabe ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht schon deshalb aus formellen Gründen unwirksam mit der Folge, dass die Klage auf Zustimmung zu Mieterhöhung als unzulässig abzuweisen wäre, weil der Sachverständige die betreffende Wohnung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht besichtigt hat.

BGH, Urteil vom 11.07.2018 – VIII ZR 136/17

Eintritt des scheinbar „klammen“ Lebensgefährten in den Mietvertrag

GG Art. 14; BGB §§ 543, 553, 563; SGB II § 22

  1. Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 IV BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 II 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist.
  2. Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsfähigkeit oder eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit der Eintretenden gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann einen Kündigungsgrund nach § 563 IV BGB dar, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen allerdings dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist.
  3. Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht allein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraumes an einen Untermieter begründen. Entsprechendes gilt bei einer aufgrund einer nachträglichen Entwicklung entstandenen Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch einer Untervermietung zu decken.
  4. Für die Beurteilung der Frage, ob das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, kommt es auch bei einem nach § 563 I, II BGB erfolgten Eintritt eines Mieters auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrags an.

BGH; Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17

Berufswechselkündigung – Kündigung mit längerer Frist

ArbGG § 111 II 5; BBiG §§ 22 II Nr. 2, 25, 35 II

Der § 22 II Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsbildung auch mit einer längeren als der gesetzlichen normierten Frist von vier Wochen kündigen.

BAG, Urteil vom 22.02.2018 – 6 AZR 50/17

Trittschallprobleme nach Badmodernisierung – relevantes Schallschutzniveau

WEG §§ 5, 14, 22; BGB § 1004

Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaßname geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Nur grundlegende Um- und Ausbauten, wie etwa ein dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsproblemen, die der üblichen Instandsetzung oder (gegebenenfalls zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (Fortführung von Senat, NJW 2012, 2725 Rn. 11; NJW 2015, 1442 – ZfIR 2015, 391 Rn. 7).

BGH, Urteil vom 16.03.2018 – V ZR 276/16

Ausgleichszahlungen an Fluggäste aufgrund erheblich verspäteter Ankunft

VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 Buchst. a u. b, 60 l; VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 4 III, 7 Nr. 1

  1. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.
  2. 5 Nr. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmer richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.
  3. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrick der VO (EG) Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der VO Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

EuGH (3. Kammer(, Urteil vom 07.03.2018 – C-274/16, C-447/16, C-448/16

Unwirksames Aufrechnungsverbot in AGB einer Sparkasse

UKlaG §§ 1, 3 l 1 Nr. 1; BGB § 307 I 1, II Nr. 1, III 1

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

„Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16

Entschädigung wegen Flugverspätungen bei Anschlussflügen außerhalb der EU

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 2, 3 l Buchst. a

Art. 3 l Buchst. a der VO (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

EuGH (8. Kammer), Urteil vom 31.05.2018 – C-537/17

Selbsthilferechtsgrenzen bei Überwuchs-Schadensberechnung

BGB §§ 94, 246, 823, 905, 910, 1004; ImmoWertV § 22; ZPO § 287

  1. Ein Rückschnitt von Stark- und Grobästen, das heißt Ästen von mehr als 5 cm Durchmesser, führt bei älteren Bäumen, z.B. Linden, zu erheblichen Schädigungen des Baums mit der Folge, dass das nachbarrechtliche Selbsthilferecht zum Zurückschneiden von Überwuchs zurückzutreten hat. Namentlich ein „heckenartiger“ Rückschnitt scheidet insofern aus.
  1. Vor dem Einkürzen eines über Jahrzehnt gewachsenen grenznahen Baumbestands erkundigt sich ein besonnen vorgehender Nachbar nach den Folgen für das fremde Eigentum; widrigenfalls handelt er, selbst wenn er die Arbeiten von einer Fachfirma nach seinen Vorgaben ausführen lässt, fahrlässig. Aus dem Umstand, dass die zuständigen Behörden Bäume auf öffentlichen Flächen regelmäßig vergleichbar behandeln, kann ein privater Grundstücksnachbar insbesondere dann nicht zu seinen Gunsten herleiten, wenn er den alten Baumbestand erstmals einkürzen lässt, da dies eine größere Gefahr für den Baumbestand bedeutet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 – 5 U 109/16

Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

BEEG § 17 II; ZPO § 322 I; BurlG §§ 1, 5 I, II, 7 III, IV; MUSchG aF § 17 S. 1

  1. Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand.
  1. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag.

BAG, Urteil vom 23.01.2018 – 9 AZR 200/17

Beschädigung der Mietsache – Geldersatz ohne Fristsetzung

BGB §§ 241, 249, 280, 281, 535, 538, 546, 823

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach §§ 280 I, 241 II BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 I BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 II BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.

BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17

Ausgleichszahlungen nach Flugausfall trotz „Wilden Streiks“ des Flugpersonals

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 III

Artikel 5 der VO (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitsnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.

EuGH (3. Kammer, Urteil vom 17.04.2018- C-195/17 ua

Kein Ersatzanspruch wegen Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen

BGB § 839; BPolG § 51 II Nr. 2; LuftSiG § 5 I 2, III 1

Ein Fluggast, der sich erst eine knappe Stunde vor Abflug zur Sicherheitskontrolle einfindet, muss das Risiko einer sich daraus ergebenden Verspätung selbst tragen.

BGH, Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 – III ZR 48/17

Berücksichtigungsfähige Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis

StVG §§ 31 I 1, 4 V, 29 VI, VII 1

  1. Sind Eintragungen im Fahreignungsregister zu dem in § 4 V 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 VI StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 V 4 StVG maßgeblichen Punktestands zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden.
  1. Das in § 29 VII 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 5 StVG kraft Spezialität verdrängt.

OVG Bautzen, Beschluss vom 29.11.2017 – 3 B 274/17

Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Wet-Lease 

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 Buchst. b, 14 II

  1. Das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast einen bestimmten Flug gebucht hat, führt diesen Flug im Sinne der Fluggastrechte-VO auch dann selbst durch, wenn es sich hierzu eines Flugzeugs bedient, das ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung („Wet Lease“) nebst Besatzung von einem anderen Luftfahrtunternehmen (Vermieter) überlassen worden ist.
  1. Hat das Luftfahrtunternehmen den Fluggast in diesem Fall gem. Art. 11 der VO (EG) Nr. 2111/2005 darüber zu unterrichten, dass der Flug im Sinne dieser Verordnung durch den Vermieter ausgeführt wird, ist es nach Art. 14 II Fluggastrechte-VO verpflichtet, den Fluggast darüber zu belehren, dass er selbst Schuldner der Ansprüche bleibt, die dem Fluggast im Falle einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastreche-VO zustehen.

BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2017 – X ZR 102/16

Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Code-Sharing 

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 b, 3 V 1, 5 I c, 6 I, 7, 12; VO (EG) Nr. 2111/2005 Art. 11

  1. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art. 11 der VO (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.
  1. Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.

BGH, Urteil vom 24.10.2017 – X ZR 64/16

Kein Wegeunfall bei Unterbrechung des Arbeitswegs zum Einkauf

SGB VII 8 II Nr. 1

Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt.

BSG, Urteil vom 31.08.2017 – B 2 U 11/16 R

Kein Wegeunfall bei Unterbrechung des Arbeitswegs zum Brötchenkauf

SGB VII § 8 I, II Nr. 1

Der Schutz der Wegeunfallversicherung entfällt, wenn der Versicherte das Auto auf dem Weg zur Arbeit zum Brötchenkauf parkt und verlässt. Er beginnt regelmäßig (frühestens) wieder mit der Fortsetzung der Autofahrt. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte die öffentliche, zum direkten Weg zur Arbeitsstätte gehörende Straße nicht verlässt.

BSG, Urteil vom 31.08.2017 – B 2 U 1/16 R

Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung

ALB § 7 VIII, BGB § 307 I 1, II

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Fall einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.

BGH, Urteil vom 07.02.2018 – IV ZR 53/17

Verwirkung rückständiger Kindesunterhaltsansprüche währende der Verjährungshemmung

BGB §§ 207 I 2 Nr. 2, 242

  1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach „ 207 I 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senat, BGHZ 103, 62 = NJW 1988, 1137 = FamRZ 1988, 370 und NJWE-FER 1999, 269 = FamRZ 1999, 1422).
  1. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung der Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2014, 195).

BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 133/17

Weihnachtsgratifikation und billiges Ermessen 

BGB § 315

  1. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, die „derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt“, deren Höhe „jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben“ und auf die im Juni „ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt“ wird, räumt dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB ein.
  1. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 376/16

Haftung bei Verkehrsunfall nach Spurwechsel beim mehrspurigen parallelen Abbiegen 

StVG §§ 7, 9, 17 I, II; StVO §§ 1 V, 41 I, 42 II; BGB §§ 249, 254

  1. In Fällen des mehrspurigen parallelen Abbiegens werden das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts eingeordneten Abbiegers und das Rechtsfahrgebot durch das Gebot, die Spur zu halten, ersetzt. Es darf in mehreren Reihen nebeneinander gefahren werden, ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen zu müssen. Dies gilt auch dann, wenn der in zweiter Reihe nach rechts Abbiegende einem entsprechenden Richtungspfeil folgen darf, er aber auch geradeaus weiterfahren dürfte.
  1. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sind grundsätzlich die Bruttowerte von Wiederbeschaffungswert und Restwert miteinander zu vergleichen. Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, sind die Nettowert als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

OLG München, Urteil vom 01.12.2017 – 10 U 3025/17

Kausalität zwischen Werkmangel und Wasserschaden bei längerer Abwesenheit

BGB §§ 633 II, 634 Nr. 4, 254

  1. Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.
  1. Ein Dichtungsmangel an einem Heizungs- und Warmwassergerät kann für große Wasserschäden adäquat kausal sein. Kontrollversäumnisse des Eigentümers der beschädigten Immobilie stellen den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dichtungsmangel und dem Wasserschaden nicht infrage.
  1. Von der einen Mitverschuldensabzug rechtfertigenden Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern. Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Wasserschadens danach ein Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit zu treffen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  1. Eine Obliegenheitsverletzung des Wohnungseigentümers kann als Mitverschulden nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass und inwieweit unterlassene Kontrollen mitursächlich für den eingetretenen Schaden waren.

BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 74/15

Schadensersatz bei Sturz auf der Fluggastbrücke 

MÜ Art. 17 I; LuftVG § 44 Nr. 5; BGB §§ 241 II, 823 I, II

  1. Der Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge die den Einstieg des Fluggastes in das Flugzeug und damit den Beginn der Luftbeförderung betreffen.
  1. Art17 I MÜ bezweckt den Schutz des Fluggastes vor spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung einschließlich des Ein- und Ausstiegs resultieren. Es muss sich nicht um Risiken oder Gefahren handeln, die einzigartig sind. Und in keinem anderen Lebensbereich, sondern nur bei der Luftbeförderung auftreten können. Vielmehr reicht es aus, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oder dem Zustand eines Luftfahrzeuges oder einer beim Ein- oder Ausstieg verwendeten luftfahrttechnischen Einrichtung (hier: einer Fluggastbrücke) ergibt.

BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15

Kein fiktiver Kostenersatz nach Sätzen nicht markengebundener „Vertrauenswerkstatt“ 

BGB §§ 249, 254 II

  1. Einer Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt kann der Geschädigte, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, nicht damit widersprechen, dass er sein Fahrzeug stets in einer anderen, nicht markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen.
  1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind bei geringeren Schäden nur dann ersatzfähig, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Schaden entstanden ist, der für den Geschädigten als Bagatelle ohne weiteres erkennbar ist. (Leitsatz 2 von der Redaktion)

LG Saarbrücken, Urteil vom 17.11.2017 – 13 S 45/17

Berechnung des Punktestands nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 

StVG §§ 4 V 1 Nr. 3, S. 5-7, 28 II, 29 VII 1

Die Regelungen der Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblich Punktestands (§4 V 5-7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung von Eintragungen im Fahreignungsregister (§29 VII 1 StVG) nicht anzuwenden. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und § 29 VII 1 StVG an die erst nach Ablauf der Tilgungs- und der Überliegefrist als ausreichende „Optimierungsmöglichkeit“ erachtet, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern (im Anschluss an OVG Lüneburg, NJW 2017, 1769 Ls. = BeckRS 2017, 103428). (Leitsatz der Redaktion)

VGH München, Beschluss vom 06.10.2017 – 11 CS 17.1144

Unangemessene Verlängerung einer Kündigungsfrist in AGB 

GG Art. 12 I; BGB §§ 307 I 1, II Nr. III 1, 310 III Nr. 1, 2, 3, 622 I V 3 VI; TzBfG § 15 IV

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder so genannten Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 I 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.

BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16

Erhebliche Beeinträchtigung einer Reise bei geringer Minderungsquote

BGB §§ 651 d I, 651 f I

  1. Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist.
  1. Auch bei einer – auf die gesamte Reise gesehen – eher geringen Minderungsquote liegt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird.

BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16

Absehen von Fahrverbot – Teilnahme an verkehrspsychologischer Schulung

StVG § 25 I 1   Alt. 2, StVO §§ 41 II, 49 III Nr. 4; BKatV § 4 II 2

Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden kann.

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2018 – 3 Ss OWi 1704/17

Berücksichtigung von Schulden beim Scheidungsverfahrenswert

FamGKG §§ 43,50

Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2017 – 4 WF 207/17

Angaben des Vermieters bei Änderung der Indexmiete

BGB § 557 b

Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gem. § 557 b III 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten.

BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VII ZR 291/16

Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten eines Sachverständigen

StVG §§ 7, 18; BGB §§ 249 II 1, 323 II, 437 Nr. 2, 562 I, 563 I 1 u. 2, 634 Nr. 3, 638I; ZPO §§ 287 I, 314

  1. Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung von Senat, NJW 2011, 1947 = VersR 2011, 769).
  2. Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkoste durchgeführt worden.

BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17

Einhaltung von Ruhezeiten bei Schichtarbeit – Ein Ruhetag pro Sieben-Tage-Woche

 RL 2003/88/EG Art. 5

Art. 5 der RL 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die RL 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.2000 geänderten Fassung und Art. 5 I der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen,

dass die nicht verlangen, dass die kontinuierliche wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinander-folgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Sieben-Tages-Zeitraumes gewährt wird.

EuGH (2. Kammer), Urteil vom 09.11.2017 – C-306/16

Ausgleichsanspruch bei Verspätung eines Ersatzfluges

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 Buchst. b, 5 l, 8

  1. Bietet ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 5 L Buchst. a, 8 L VO (EG) Nr. 261/2004 eine anderweitige Beförderung zum Zielort an, ist es hinsichtlich des annullierten Fluges weiterhin ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 261/2004.
  2. Ein Luftverkehrsunternehmen wird bei einer Annullierung nur dann von seiner Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit, wenn der angebotene Ersatzflug dem Fluggast nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art. 5 L Buchst. c Nr. ii und Nr. iii VO (EG) Nr. 261/2004 vorgegebenen Rahmens zu erreichen.
  3. Die Ausgleichspflicht des einen Flug annullierenden Luftverkehrsunternehmens besteht unabhängig davon, ob der Fluggast gegen das den angebotenen Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte.

Pflicht zur Vorlage an den EuGH – Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung

AEUV Art.267 III; GG Art. 101 I

  1. Die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung eines Bundesgerichts (hier: BGH, NJW 2015, 2181) genügt nicht, um mit Blick auf Art. 267 III AEUV den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 I 2 GG gerecht zu werden. Alle Fachgerichte haben sich bei Auslegung und Anwendung das Unionsrechts selbstständig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Beug auf eine entscheidungserhebliche Norm des Unionsrechts weiterer Klärungsbedarf und damit verbunden die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH besteht.
  2. In der Rechtsprechung des EuGH ist bislang nicht geklärt, was unter einem ,,anderen Beleg“ im Sinne von Art. 2 Buchst. g Fluggastrechte-VO zu verstehen ist, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.
  1. Zu den Voraussetzungen einer Vorlage Pflicht nach Art. 267 III AEUV.( Leitsätze der Redaktion)

BVerfG (2.Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 6.10.2017 – 2 BvR 987/16

Kündigung wegen Krankheit als Diskriminierung

RL 2000/78/EG Art. 2 Buchst. B Nr. i

Art. 2 II Buchst. B Nr. i der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund gerechtfertigter, aber wiederkehrender Abwesenheit vom Arbeitsplatz auch dann entlassen darf, wenn die Fehlzeiten die Folge von Krankheiten sind, die auf eine Behinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, es sei denn, diese Regelung geht unter Verfolgung des legitimen Ziels der Bekämpfung von Absentismus nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus; dies zu prüfen ist Sache des vorlegendes Gericht

EuGH (3. Kammer ), Urteil vom 18.01.2018 – C-270/16 (Ruiz Conejero / Ferroser Servicios Auxiliares SA u. Ministerio Fiscal)

Haftung eines Waschanlagenbetreibers

BGB §§ 241 II, 280 I, 823 I

Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Beschädigungen, die durch einen Gebläsebalken Waschstraße verursacht werden, wenn dessen Sensor defekt ist.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2017 – 11 U 43/17

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

StVG § 4 V, VI

  1. § 4 V 6 StVG betrifft ausdrücklich die Berechnung des Punktestandes und stellt nur die Berechnungsgrundlage für die weiteren Entscheidungen der Fahrererlaubnisbehörde dar.
  2. Von der Bonusregelung, die im Hinblick auf § 4 V 2 StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Tattagprinzip entwickelt worden ist, hat der Gesetzgeber erst anlässlich der Neuregelung von § 4 V 6 und § 4 VI 4 und 5 StVG durch die am 5.12.2014 in Kraft getretene Änderung des StVG, Abstand genommen und in Bezug auf eine Verringerung von Punkten wegen unterbliebener Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem einen Systemwechsel vollzogen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
  3. Die Bonusregelung des § 4 VI 3 StVG in der zwischen dem 01.05.2014 und dem 04.12.2014 geltenden Fassung findet in den Fällen Anwendung, in denen Punkte unter der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage entstanden sind, und zwar auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis erst unter Geltung des StVG in der ab dem 05.12.2014 anwendbaren Fassung erfolgt ist.

OVG Münster, Urteil vom 28.9.2017 – 16 A 980/16

Ehrenamt vor Steuererklärung anmelden 

Wer als freier Übungsleiter oder ehrenamtlich tätig ist und dafür eine kleine Aufwandentschädigung erhält, muss seine Einkommensteuererklärung in diesem Jahr in authentifizierter Form ans Finanzamt schicken.

Die Erklärung von Ehrenamtlern muss nicht nur elektronisch versandt werden, es muss auch vorab eine Zertifizierung beim elektronischen Finanzamt (www.elster.de) erfolgen. ,,Da die Registrierung einige Tage in Anspruch nehmen kann, sollten Betroffene sich rechtzeitig anmelden“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Hinter der Änderung steckt die Plicht, dass immer mehr Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt verschickt werden müssen. Lediglich Arbeitnehmer und Senioren, die keine weiteren Einkünfte haben, dürfen die Papierformulare noch mit dem Stift ausfüllen. Kommen noch ein paar Euro, beispielweise aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinzu, muss die Erklärung elektronisch versandt werden. ,,Gerade für Arbeitnehmer, die nebenberuflich, zum Beispiel in einem Verein Kinder trainieren, ist die Neuerung erst einmal ungewohnt“ weiß Klocke.

Denn in der Regel müssen sie für die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit oder der ehrenamtlichen Tätigkeit gar keine Steuern zahlen: Für ehrenamtlich Tätige bleiben bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei für Übungsleiter sogar bis zu 2.400 Euro. Dennoch müssen die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.

Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt, löst das jetzt die Plicht aus, am authentifizierten Verfahren teilzunehmen. Die sogenannte komprimierte Steuererklärung, bei der man die Steuererklärung zwar elektronisch ans Finanzamt sandte, dann aber noch einen Papierausdruck mit seiner Unterschrift per Post hinterherschickte, ist für selbstständige Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige Steuerzahler nicht mehr möglich. Die eigenhändige Unterschrift wird durch die elektronische Signatur ersetzt. ,,Lediglich in Härtefällen ist weiterhin eine Abgabe in Papierform erlaubt“, erklärt Klocke. Dies ist etwa bei Rentnern denkbar, die keinen Computer zu Hause haben und sich ehrenamtlich engagieren.

Hausmeisterkosten und Co. 

Durch die Angabe der Kosten für die Flurreinigung Gartenpflege und Co. in der Steuererklärung lassen sich pro Jahr mehr als 5.000 Euro sparen.

Mieter können die anteilig auf sie entfallenden Kosten, etwa für den Hausmeister, die Reinigung des Hausflures oder die Gartenpflege, in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Das teilt der Bund der Steuerzahler Deutschland mit. Dazu muss der Vermieter die Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen entsprechend aufschlüsseln, entschied das Landgericht Berlin im Oktober 2017 (Az:18 S 339/16).

Denn der Mieter muss die Möglichkeit haben, anhand der Betriebsabrechnung zu ermitteln, welche haushaltnahen Dienstleistungen erbracht wurden. Im konkreten Fall verklagte ein Berliner seinen Vermieter, weil dieser in der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Leistungen und Beträge nur unzureichend aufgeschlüsselt hatte. Das Landgericht entschied, dass der Vermieter zwar nicht verpflichtet sei, eine Steuerbescheinigung auszustellen oder steuerberatend tätig zu werden, er müsse aber die Nebenkostenabrechnung so aufbereiten, dass der Mieter den Anteil der steuerlich absetzbaren Dienstleistungen selbst ermitteln kann.

Wer von seinem Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erhält, aus der sich nicht ergibt, welche Dienstleistungen zu welchem Kosten erbracht wurden, sollte eine Aufschlüsselung veranlagen, um die Posten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Mit Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistung lassen sich bis zu 2.500 Euro Steuern pro Jahr sparen. Was im Einzelnen bei der Steuer abgesetzt werden kann, regelt ein Verwaltungsschreiben vom 9. November 2016, das online beim Bundesfinanzministerium abrufbar ist.

Höherer Betrag ist absetzbar (Mobiltelefone, Laptop oder Tablet)

Schaffen Berufstätige Arbeitsmittel selbst an oder nutzen private Geräte für den Beruf, können sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Die Ausgaben lassen sich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufwendung nicht ersetzt. Die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar gilt eine neue Höchstgrenze für den sofortigen steuerlichen Abzug im Jahr der Anschaffung.

,,Arbeitsmittel, die typischerweise mehrere Jahre genutzt werden und deren Anschaffungskosten  487,90 Euro überschritten, mussten bislang auf die übliche Nutzungsdauer verteilt werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BLV). Der Betrag, ab dem die Abschreibung anzuwenden ist, wurde erhöht und beträgt jetzt 952,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Das heißt: Sind die Anschaffungskosten für das einzelne Arbeitsmittel nicht höher, können sie sofort in einer Summe steuerlich geltend gemacht werden. ,,Zu beachten bleibt natürlich, dass die Anschaffungskosten insoweit steuerlich abgezogen werden können, wie das Arbeitsmittel beruflich genutzt wird“, erläutert Nöll. Wird der PC beispielsweise zur Hälfte privat und zur Hälfte beruflich genutzt, können nur 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten gelten gemacht werden. Wird der PC in etwa nur zu 10 Prozent privat genutzt, dürfen allerdings die gesamten Anschaffungskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Erfüllungswirkung bei Kaufpreiszahlung über Online-Zahlungsdienst-PayPal

  1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
  2. Eine – gegebenenfalls stillschweigende – Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind , unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.
  3. Der Erklärungsgehalt, der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133,157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutz-RL, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung von Senat, BGHZ 211, 311= NJW 2017, 468 Rn. 19; NJW 2017, 1660 Rn. 12, jew.mwN).
  4. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutz-RL rückbelastet  und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

BGH, Urteil vom 22.11.2017- VIII ZR 83/16

Sachmangel des Grundstücks bei nutzungsbedingter Altlastgefahr

 BGB §§ 280, 281, 434 l 2, 437 Nr. 3, 444

  1. Begrünet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist dieses einen Sachmangel im Sinne von § 434 l 2 Nr. 2 BGB auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeutet.
  2. Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet. So handelt er objektiv arglistig im Sinne von § 444 BGB.
  1. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten – dem Verkäufer bekannten- Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten.
  1. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.

BGH, Urteil vom 21.07.2017 – V ZR 250/15

Haftung des spielstörenden Zuschauers für eine dem Verein auferlegte Geldstrafe

 BGB § 249; ZPO § 287 l

  1. Zur Höhe der Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengstoffkörper auf einen Teil der Tribüne geworfen hat, für den finanziellen Schaden des Vereins durch eine gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle gemeinsam verhängte Verbandstrafe.
  2. Wirft ein Zuschauer während eines Fußballspiels einen Knallkörper auf die Tribüne und wird deswegen vom Fußballverband eine Verbandstrafe gegen den Fußballverein verhängt, ist der Zuschauer für den dadurch entstandenen Vermögensschaden schadenersatzpflichtig.
  1. Wird wegen weiterer Vorfälle eine Gesamtstrafe verhängt, bemisst sich die Höhe des Schadenersatzanspruchs danach, wie sehr sich die Pflichtverletzung in der konkret verhängten Gesamtstrafe niedergeschlagen hat. Insoweit ist das Verhältnis der Einzelstrafen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen und nicht zur verhängten Gesamtstrafe maßgeblich. (Leitsätze 2 und 3 von der Redaktion: NJW)

BGH, Urteil vom 9.11.2017 – VII ZR 62/17

Zahlungsunfähigkeit auch bei Vorliegen bloßer Zahlungsunwilligkeit

InsO §§ 17 II 2, 133 I

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 50/15

Räumungsvollstreckung nach Hausbesetzung – Anforderung an Schuldnerbezeichnung

 ZPO § 750 I

  1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gem. § 750 I ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.
  1. Das Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtslos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.

BGH, Beschluss vom 13.7.2017 – I ZB 103/16

Mitwirkende Betriebsgefahr für Schäden durch genötigten Fußgänger

 BGB §§ 227, 249 II, 254, 426, 823, 840; StGB §§ 32, 240 II; StVG § 7

Fährt ein Kraftfahrer beim Ausparken mit seinem Fahrzeug auf einen vor dem Fahrzeug stehenden Fußgänger zu, um diesen zum Beiseitetreten zu nötigen, und schlägt sodann mit der Faust auf die Motorhaube, ohne dass insoweit  ein Rechtsfertigungsgrund eingreift, verwirklicht sich grundsätzlich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, so dass der – vom Fahrer personenverschiedene – Halter des beschäftigten Kraftfahrzeugs sich eine Mithaftung anrechnen lassen muss. In diesem Fall kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein.

AG Ludwigshafen, Urteil vom 13.9.2017 – 2 h C 42/17

Anrechnung vom Mutterschaftsgeld auf Elterngeld – Rechtsprechungsveränderung

 BEEG §§ 1, 3 I Nr. 1-4; BEEG aF § 4 III 2; SGB V § 45 i

Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG, SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 = BeckRS 2011, 75694)

BSG, Urteil vom 29.6.2017 – B 10 EG 6/16 R

Nichtberücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Elterngeldberechnung

BEEG §§ 2 l, 2 c l 2

  1. Die als Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezeichneten Einnahmen, die lohnsteuerrechtlich nicht als laufende Einnahmen, sondern als sonstige Bezüge behandelt werden, sind bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, das die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes bildet, nicht zu berücksichtigen.
  2. Entscheidend für die Zuordnung von Zahlungen zum laufenden Arbeitslohn ist, dass sie im Bemessungszeitraum nach § 2 b BEEG wiederholt und nicht nur einmal geleistet werden. Eine wiederholte Zahlung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn im Bemessungszeitraum aus verschiedenen Anlässen jeweils eine Zahlung geleistet wird, wie dies regelmäßig beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Fall ist. Notwendig sind mindestens zwei Zahlungen aus demselben Anlass.(Leitsätze der Redaktion )

BSG, Urteil vom 29.6.2017 – B 10 EG 5/16 R

Alleinhaftung des Wendenden bei Kollision mit Überholer

StVG §§ 7, 17 l; StVO §§ 9 V, 5 l, lll Nr. 1; BGB §§ 823 l, 249; VVG § 115 l Nr. 1; ZPO § 286

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem innerorts links überholenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden, der grundsätzlich allein haftet bei Zurücktreten der Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs; Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Wendenden für eine Mithaftung des Überholenden.

AG Frankenthal, Endurteil vom 11.5.2017 – 3 a C 19/17

Hundegebell als zu unterbindende Belästigung der Nachbarn

SächsPolG § 3 l

  1. Belästigungen sind dann erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das ortsübliche und zumutbare Maß übersteigen.
  2. Häufiges oder länger anhaltendes Hundegebell kann für Nachbarn eine ehebliche Belästigung darstellen.

OVG Bautzen, Beschluss vom 17.7.2017 – 3 B  87/17

OLG Hamm Urteil vom 02.11.2016 – 20 U 19/16
Wird das kaskoversicherte Fahrzeug durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung geschädigt und vergrößert sich dann der Umfang der Beschädigung dadurch, dass versucht wird, den Motor zu starten (sogenannter Wasserschlag), hat der Versicherer nach den üblichen Bedingungen auch dafür einzustehen (vorbehaltlich besonderer Vorschriften wie etwa §82 VVG).

Arbeitsunfall auf Abteilungsweihnachtsfeier
Eine im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung von einem Sachgebiet veranstaltete Weihnachtsfeier steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Sachgebiets offen steht und die Sachgebietsleiterin teilnimmt. BSG Urteil vom 05.07.2016 B 2 O 19/14.

Kein umfassender Anspruch auf tabak-/rauchfreien Arbeitsplatz –Gesundheitsschutz

Nach § 5 II ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen.

Überprüfung des Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens durch Fahrerlaubnisbehörde
Die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend das Verwaltungsgericht sind berechtigt und verpflichtet ein vorgelegtes Medizinisch-Psychologischen-Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen; wenn in diesem Zusammenhang Mängel zu Tage treten, kann ein in sich unschlüssiges Gutachten die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen.

Fälligkeit des Werklohns bei an Vertragsschluss anknüpfender Zahlungsregelung
Eine Bauvertragsklausel, nach der die Auftragssumme 14 Tage nach Auftragserteilung fällig werden soll, ist grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass der Unternehmer bereits vor Durchführung der Arbeiten seinen Werklohn verlangen kann. Das Abschneiden der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Sinne der Begründung einer Vorleistungspflicht des Bestellers muss sich aus dem Vertragstext ergeben.